§ 5 Z 1 oö BauTG 1994, § 32 oö ROG 1994
Die Regelung eines Bebauungsplanes, dass seitliche Grenzabstände mit (Haupt- oder Neben-) Gebäuden „geschlossen" werden können, ist als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen.
§ 5 Z 1 oö BauTG 1994, § 32 oö ROG 1994
Die Regelung eines Bebauungsplanes, dass seitliche Grenzabstände mit (Haupt- oder Neben-) Gebäuden „geschlossen" werden können, ist als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen.