§ 30 Abs 2 VwGG, § 131 Abs 1 BVergG 2006
Als „verbliebene“ Bieter gelten jene Bieter, die nicht ausgeschlossen wurden, deren Angebote
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§ 30 Abs 2 VwGG, § 131 Abs 1 BVergG 2006
Als „verbliebene“ Bieter gelten jene Bieter, die nicht ausgeschlossen wurden, deren Angebote
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