§ 132 wr BauO, § 3 Abs 7 UVP-G 2000, § 6 AVG
Nachbarn können mit dem Vorbringen, es sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der Baubehörde aufwerfen.
Durch die Einwände des Nachbarn ist von der Baubehörde die Frage der UVP-Pflicht und somit der Zuständigkeit zu klären (§ 6 Abs 1 AVG).