§ 6 Abs 8 lit c tir BauO 2011
Bei der Beurteilung, ob es zu „keinen zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm" kommt, müssen sowohl die Auswirkungen der bisher zulässigen Verwendungen als auch die zu erwartenden Auswirkungen des projektierten Vorhabens ermittelt und einander gegenübergestellt werden.