§ 24 Abs 5 nö BauO 1996
Auch wenn über einen Antrag zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist noch nicht entschieden worden ist, kann die dadurch eingetretene Ablaufhemmung jedenfalls nicht über den vom Bauwerber beantragten Zeitraum hinauswirken.
LVwG Nö, 15.09.2016, LVwG-AV-954/001-2016