§ 19 BVergG 2006, § 70 BVergG 2006, § 74 BVergG 2006
Mit alternativ vorgelegten Unterlagen muss das gleiche Niveau an finanzieller und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden wie mit den ursprünglich verlangten Unterlagen.
§ 19 BVergG 2006, § 70 BVergG 2006, § 74 BVergG 2006
Mit alternativ vorgelegten Unterlagen muss das gleiche Niveau an finanzieller und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden wie mit den ursprünglich verlangten Unterlagen.