§ 1295 Abs 1 ABGB, § 1313a ABGB
Für die Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist erforderlich, dass der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Geschäftsherrn tätig war. Nicht erforderlich ist, dass zwischen dem Gehilfen und dem Geschäftsherrn eine vertragliche Beziehung bestanden hat.