§ 1157 ABGB, § 1169 ABGB, § 1313a ABGB
Der Besteller muss Fachunternehmen nicht über die in ihren Tätigkeitsbereich typisch auftretenden Gefahren warnen.
Seite 243
§ 1157 ABGB, § 1169 ABGB, § 1313a ABGB
Der Besteller muss Fachunternehmen nicht über die in ihren Tätigkeitsbereich typisch auftretenden Gefahren warnen.
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