§ 129 Abs 2 wr BauO
Fehlende bzw gebrochene, lockere und aufgewölbte Fließen des Bodenpflasters (hier: im Gesamtausmaß von ca 1 m2 mit einem Niveauunterschied von mindestens 2 cm) stellen ein Baugebrechen dar.
Auch das Fehlen eines Füllelementes des Stiegengeländers (hier: in einer Höhe von ca 1 m) stellt ein Baugebrechen dar.