§ 6 Abs 2 Z 2 nö BauO 1996, § 48 nö BauO 1996
In der Einwendung des Betriebsanlageninhabers gegen eine heranrückende Wohnbebauung muss auch konkret dargelegt werden, welche zulässigen Immissionen vom betreffenden Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten.