Art 4 ABH (Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung 1995)
Zur Erfüllung der Obliegenheit nach Art 4.1. ABH, beim Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten diese zu versperren, reicht es nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus (Zusperren) erforderlich.