§ 5 Abs 4 tir BauO 2011
Ein „einheitlicher Abstand" erfordert nicht messgenau dieselben Abstände der Bestandsgebäude von der Verkehrsfläche.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein „einheitlicher Abstand" vorliegt, ist darauf abzustellen, ob im konkreten Einzelfall die Abstandsunterschiede so ins Gewicht fallen, dass sie einem Betrachter eines Straßenzuges ins Auge fallen bzw die Unterschiede so zu erkennen sind, dass von einem einheitlichen Erscheinungsbild (der Gebäudeabstände gegenüber der Verkehrsfläche) nicht mehr gesprochen werden kann.