§ 21 Abs 1 tir BauO 2011, § 22 Abs 1 tir BauO 2011
Eine Auflage, die zu einer ausschließlich ganzjährigen Nutzung des Wohngebäudes als Erst- bzw Hauptwohnsitz verpflichtet, ist unzulässig.
LVwG Tir, 11.05.2016, LVwG-2016/39/0634-1
§ 21 Abs 1 tir BauO 2011, § 22 Abs 1 tir BauO 2011
Eine Auflage, die zu einer ausschließlich ganzjährigen Nutzung des Wohngebäudes als Erst- bzw Hauptwohnsitz verpflichtet, ist unzulässig.
LVwG Tir, 11.05.2016, LVwG-2016/39/0634-1