§ 25 Abs 7a sbg BGG
Eine Dachterrasse auf einer (hier: bereits bestehenden) Garage stellt keine von den generellen Mindestabstandsbestimmungen (§ 25 Abs 2 und 3 sbg BGG) ausgenommene „Nebenanlage" dar.
§ 25 Abs 7a sbg BGG
Eine Dachterrasse auf einer (hier: bereits bestehenden) Garage stellt keine von den generellen Mindestabstandsbestimmungen (§ 25 Abs 2 und 3 sbg BGG) ausgenommene „Nebenanlage" dar.