§ 11 Abs 1 sbg ALG, § 16 Abs 2 sbg ALG, § 24 sbg BGG
Bei der Teilung eines bereits zum Bauplatz erklärten Grundstücks verliert die Bauplatzerklärung nicht ihre Wirksamkeit.
Eine Abänderung der Bauplatzerklärung (hier: zur Anpassung der Bauplatzgrenzen an die Grundstücksgrenzen) stellt keine nachträgliche Bauplatzerklärung (iSd § 11 Abs 1 sbg ALG) dar.