Hat der ausführende Bauunternehmer dem Bauherrn einen Schaden verursacht und wurde dafür vom Bauherren in Anspruch genommen, so kann sich der Bauunternehmer an der einen Aufsichtsfehler zu verantwortenden örtlichen Bauaufsicht grundsätzlich regressieren. Die Haftungsanteile richten sich dabei stets nach dem jeweiligen – im Einzelfall abzuwägenden – Verschulden. Diesem (zumindest in Österreich bislang unterschätzten) Haftungsrisiko der ÖBA kann in der Praxis mit einer vorausschauenden Vertragsgestaltung und dem Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung begegnet werden.