§ 880a ABGB
Die Zusicherung des Verkäufers für eine mindestens 30-jährigen Haltbarkeit von Dachziegeln bzw für den Ersatz fehlerhafter Dachziegel zu garantieren umfasst jedenfalls bei ausdrücklicher Ausnahme der Ersatzpflicht für Verlege-, Transport- und sonstige Kosten sowie Folgeschäden nicht die Austausch bzw Verlegekosten für Ersatzziegel, sofern sich der Anspruch nur aus der Garantie nicht aber aus Gewährleistung ableiten lässt.