§ 932 ABGB, § 1167 ABGB, § 1170 ABGB
Dem Besteller steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, um vom Unternehmer die geschuldete Verbesserung seines mangelhaften Werkes zu erreichen. Das Begehren auf Zahlung eines Deckungskapitals lässt erkennen, dass er eine zunächst geforderte Verbesserung des Werkes nicht (mehr) zulässt bzw vereitelt. Damit tritt die Fälligkeit des Werklohns ein.