§ 1295 ABGB
Ein mit der örtlichen Bauaufsicht betrauter Architekt haftet nur dann für das Deckungskapital des Verbesserungsaufwands für mangelhafte Herstellung einzelner Gewerke der Professionisten, wenn feststeht, dass die Schäden bei pflichtgemäßer Bauaufsicht nicht oder nicht in der endgültigen Höhe eingetreten wären (Mangelfolgeschäden). Der Beweis dafür obliegt dem Werkbesteller, dem diesbezüglich der Anscheinsbeweis zu Gute kommt.