§ 932 ABGB, § 933 ABGB, § 934 ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB, § 1497 ABGB
Vom Schuldner unternommene Verbesserungsversuche sind als deklaratives Anerkenntnis der Schadenersatzforderung des Gläubigers anzusehen und unterbrechen den Lauf der Verjährungsfrist. Diese Grundsätze gelten auch für Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistungsfrist läuft erst ab Vollendung der Verbesserung.