§ 20 LiegTeilG
Im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG hat das Grundbuchsgericht infolge des Verweises auf § 14 LiegTeilG nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen vorzugehen, sodass keine Beschränkung auf den Urkundenbeweis besteht.
§ 20 LiegTeilG
Im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG hat das Grundbuchsgericht infolge des Verweises auf § 14 LiegTeilG nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen vorzugehen, sodass keine Beschränkung auf den Urkundenbeweis besteht.