§ 6 Abs 6 wr BauO
Im „Bauland–Wohngebiet“ ist die Haltung von ein bis zwei Hunden erlaubt, nicht aber die Betreibung einer Hundezucht.
LVwG Wien, 18.04.2016, VGW-211/017/2218/2016/VOR
§ 6 Abs 6 wr BauO
Im „Bauland–Wohngebiet“ ist die Haltung von ein bis zwei Hunden erlaubt, nicht aber die Betreibung einer Hundezucht.
LVwG Wien, 18.04.2016, VGW-211/017/2218/2016/VOR