§ 23 Abs 4 oö ROG 1994, § 11.02 Z 1 Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Unter dem Begriff „Strommeisterei“ sind die Dienststellen der Schifffahrtsaufsichtsorgane zu verstehen.
Im „Sondergiebiet des Baulands – Strommeisterei und Flussbauhof“ sind nur Bauwerke und sonstige bauliche Anlagen zulässig, die nach ihrem Verwendungszweck für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, nämlich der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben, bestimmt sind.