Die nö BauO sieht für die Straßengrundabtretung ua dann eine Entschädigungspflicht vor, wenn eine solche zum wiederholten Mal vom selben Grundstück für dieselbe Verkehrsfläche erfolgt. Voraussetzung ist, dass die vorherige Abtretung das „volle, damals gesetzmäßige Ausmaß“ erreichte. Dieses Kriterium legt der OGH in der Entscheidung v 22.12.2015, 1 Ob 238/15d, streng aus: Erreichte die abgetretene Fläche nicht die seinerzeit gesetzlich geregelte Maximalbreite, hat die Gemeinde für das „Nachholen“ dieser Vorschreibung aufgrund eines neuerlichen Änderungsanlasses keine Entschädigung zu leisten. Die Gründe, aus denen eine weitergehende Abtretung unterblieb, sind irrelevant.