§ 1168a ABGB
Bei Verletzung einer werkvertraglichen Warnpflicht kann eine Schadensteilung nicht schon damit begründet werden, dass die offenbaren Umstände, vor denen der Unternehmer zu warnen gehabt hätte, zur „Sphäre“ des Bestellers gehören.
§ 1168a ABGB
Bei Verletzung einer werkvertraglichen Warnpflicht kann eine Schadensteilung nicht schon damit begründet werden, dass die offenbaren Umstände, vor denen der Unternehmer zu warnen gehabt hätte, zur „Sphäre“ des Bestellers gehören.