§ 27 Abs 1 vlbg BauG 2001, § 28 Abs 2 vlbg BauG 2001
Wenn Vorarbeiten nicht separat bewilligt werden, sind diese von der Baubewilligung mitumfasst.
Eine Einfriedung, die als Baustelleneinrichtung zur Absicherung der Baustelle erforderlich ist, ist als mit der Baubewilligung mitbewilligt anzusehen.