§ 26 Abs 1 stmk BauG 1995, § 57 Abs 2 stmk BauG 1995
Nachbarn haben keinen Rechtsanspruch, dass das Baugrundstück als „Auffangbecken“ für allenfalls von anderen baulichen Anlagen (hier: von einem Weggrundstück) als dem Bauvorhaben ausgehende Niederschlagswässer erhalten bleibt.