§ 33 nö BauO 1996
Bei einem um 1880 errichteten Gebäude darf nur die Wiederherstellung jenes Zustandes vorgeschrieben werden, der den zur (hier: vermuteten) Zeit seiner Errichtung in Kraft gestandenen technischen Vorschriften entspricht.
§ 33 nö BauO 1996
Bei einem um 1880 errichteten Gebäude darf nur die Wiederherstellung jenes Zustandes vorgeschrieben werden, der den zur (hier: vermuteten) Zeit seiner Errichtung in Kraft gestandenen technischen Vorschriften entspricht.