§ 23 Abs 3 krnt BauO 1996
Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung eines bestimmten Lichteinfalles.
Nachbarn haben weder ein Recht auf eine bestimmte Aussicht noch auf Freihaltung von Schattenbildung.
§ 23 Abs 3 krnt BauO 1996
Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung eines bestimmten Lichteinfalles.
Nachbarn haben weder ein Recht auf eine bestimmte Aussicht noch auf Freihaltung von Schattenbildung.