§ 1168 ABGB, § 1304 ABGB
Mehrere zur Herstellung desselben Werks bestellte Unternehmer treffen – auch ohne Bestellung eines Generalunternehmers – im Rahmen ihrer Kooperationsverpflichtung Warnpflichten, wenn die Untauglichkeit des bestellten Produkts erkennbar gewesen ist. Sie haften bei Warnpflichtverletzung solidarisch, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht ermittelbar ist.