§ 16 WEG
Im Verfahren über die Genehmigung einer Änderung nach § 16 Abs 2 WEG können Hindernisse, die sich aus den Vorschriften der jeweiligen Bauordnung ergeben, für sich alleine nur dann zur Versagung der gerichtlichen Genehmigung führen, wenn von vornherein feststeht, dass mit einer Bewilligung der Baubehörde keinesfalls gerechnet werden kann.