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Auslegung Ö-Norm B 2110 Punkt. 5.29.2, Punkt. 5.30.2

RechtsprechungZivilrechtbbl 2016/25bbl 2016, 20 Heft 1 v. 1.2.2016

Ö-Norm B 2110 Punkt. 5.29.2, Punkt. 5.30.2

Die Bestimmungen dienen im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen. Der Auftraggeber soll zu einem

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