§ 914 ABGB, § 1170 ABGB
Der Haftrücklass oder die Haftrücklassgarantie soll nach dem allgemeinem Sprachgebrauch ganz offensichtlich die Gewährleistungsansprüche sichern und somit auch den Anspruch des Bestellers auf Verbesserung des mangelhaften Werkes.
OGH, 06.08.2015, 2 Ob 237/14p