§ 6 Abs 6 wr BauO
Die Betreuung (Pflege) obdachloser und/oder (ua alkohol-) kranker Menschen dient sozialen Zwecken und ist im Wohngebiet zulässig.
Durch die Anführung bestimmter Gebäudetypen hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er diese als nicht immissionsträchtig ansieht.