§ 57 Abs 1 lit e vlbg RPlG 1996, § 31 VStG
Bei der rechtwidrigen Verwendung eines Freizeitwohnsitzes handelt es sich um ein Dauerdelikt.
Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Wohnung unstrittig nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen
§ 57 Abs 1 lit e vlbg RPlG 1996, § 31 VStG
Bei der rechtwidrigen Verwendung eines Freizeitwohnsitzes handelt es sich um ein Dauerdelikt.
Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Wohnung unstrittig nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen