§ 36 Abs 2 lit a tir BauO 2011
Werden die Kosten der Baugrubensicherung bei der kalkulierten Alternativvariante ohne Fremdgrundbenützung nahezu verachtfacht (hier: EUR 1.484.250,-), liegen unzweifelhaft „unzumutbare hohe Kosten“ vor.
§ 36 Abs 2 lit a tir BauO 2011
Werden die Kosten der Baugrubensicherung bei der kalkulierten Alternativvariante ohne Fremdgrundbenützung nahezu verachtfacht (hier: EUR 1.484.250,-), liegen unzweifelhaft „unzumutbare hohe Kosten“ vor.