§ 28 VwGVG, § 37 AVG
Im Fall des bloßen Fehlens eines hydrologischen Gutachtens ist das LVwG nicht ermächtigt, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurückzuverweisen.
§ 28 VwGVG, § 37 AVG
Im Fall des bloßen Fehlens eines hydrologischen Gutachtens ist das LVwG nicht ermächtigt, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurückzuverweisen.