§ 39 Abs 2 sbg BauTG, § 28 Abs 2 VwGVG, § 28 Abs 3 VwGVG, § 37 AVG
Ein Bauvorhaben ist ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann.
Es ist unzulässig, dass das LVwG über bestimmte Teile der Baubewilligung eine Sachentscheidung trifft, andere Teile der Baubewilligung aber als ergänzungsbedürftig ansieht und insoweit an die Baubehörde zur Entscheidung zurückverweist.