§ 24 Abs 1 nö BauO 1996, § 26 Abs 1 nö BauO 1996
Bloße Vorbereitungshandlungen für die Ausführung des bewilligten Vorhabens (hier: Probeschlitze mit einer Tiefe von 40 bis 60 cm ohne Absicht der Fortführung der Arbeiten in absehbarer Zeit) stellen noch keinen Baubeginn dar.