Bund
Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, BGBl I 2015/120
Dieses BVG dient der Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (zB Asylwerbern) im Bundesgebiet und enthält ua die Ermächtigung des Bundes, Grundstücke, die im Eigentum des Bundes oder diesem zur Verfügung stehen, für die Unterbringung (und Aufteilung) von Asylwerbern zu nutzen, wenn ein Bundesland seine in der Grundversorgungsvereinbarung (Art 15a B-VG) festgelegte Quote zur Schaffung von Asylwerberquartieren nicht erfüllt (sog „Durchgriffsrecht“).