ABGB § 1153, ABGB § 1154, ABGB § 1155
Lediglich unlautere Geschäftspraktiken des Arbeitgebers oder gesetzwidriges Verhalten zählen nicht zu den Umständen, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat.
ABGB § 1153, ABGB § 1154, ABGB § 1155
Lediglich unlautere Geschäftspraktiken des Arbeitgebers oder gesetzwidriges Verhalten zählen nicht zu den Umständen, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat.