EO § 216 Abs 1 Z 2, nö BauO 1996 § 38
Die vorzugsweise Zuweisung einer von der Liegenschaft zu entrichtenden Abgabe (hier: Aufschließungsabgabe gemäß § 38 nö BauO 1996) setzt voraus, dass für die öffentliche Abgabe ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht ausdrücklich eingeräumt ist. Dass die Abgabe von der Liegenschaft zu entrichten ist, genügt hingegen nicht.