oö BauO 1994 § 6, oö BauO 1994 § 17, StGG Art 5
Mangels einer einfachgesetzlichen Regelung können Rückübereignungsansprüche auch unmittelbar auf Art 5 StGG gestützt werden.
Auch bei einem unmittelbar aus Art 5 StGG abgeleiteten Rückübereignungsanspruch sind die baurechtlichen Bestimmungen über die Größe und Gestalt von Bauplätzen zu beachten.