krnt BauO 1996 § 23 Abs 3 lit a, AVG § 6, AVG § 13 Abs 8
Die erhebliche Verringerung der Hallengröße (hier: um ca 30%) sowie die Verlegung des geplanten Festmistlagers (hier: von der Ostseite auf die Nordseite der Halle) sind Projektmodifikationen, die das Wesen des Vorhabens verändern.