ABGB § 364
Die Haftung des Grundeigentümers wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Störer aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handelt.
ABGB § 364
Die Haftung des Grundeigentümers wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Störer aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handelt.