ABGB § 367, ABGB § 1063, ABGB § 1165, ABGB § 1166
Soll das Werk aus Material, das der Unternehmer selbst geliefert hat, hergestellt werden, ist dieser verpflichtet, dem Besteller auch das Eigentum an der hergestellten Sache zu verschaffen.
ABGB § 367, ABGB § 1063, ABGB § 1165, ABGB § 1166
Soll das Werk aus Material, das der Unternehmer selbst geliefert hat, hergestellt werden, ist dieser verpflichtet, dem Besteller auch das Eigentum an der hergestellten Sache zu verschaffen.