tir BauO 2011 § 2 Abs 1
Eine reine Schüttung von Bodenaushubmaterial zum Zwecke der Begradigung von Freilandflächen (hier: ohne Schottertragschicht, Drainagierung, Frostkoffer) erfordert keine bautechnischen Kenntnisse und ist daher auch nicht als „bauliche Anlage“ baubewilligungspflichtig.