stmk BauG 1995 § 22 Abs 2, stmk BauG 1995 § 22 Abs 3, AVG § 13 Abs 3
Verlangt die Baubehörde über die gesetzlich festgelegten Unterlagen hinaus weitere Nachweise (hier: zB ein technisch-geologisches Gutachten), dann muss dem Bauwerber im Verbesserungsauftrag eine angemessene Zeit zur Beschaffung dieser Unterlagen eingeräumt werden.