stmk BauG 1995 § 27 Abs 1, AVG § 41, AVG § 42
Eine Kundmachung im Schaukasten auf dem Parkplatz vor dem Gemeindeamt ist keine geeignete zusätzliche Kundmachung, da sie aufgrund der räumlichen Nähe des Schaukastens zur Amtstafel in der Sphäre des Gemeindeamtes verbleibt und folglich die Information über die Anberaumung der Bauverhandlung nicht an die möglichen Beteiligten heranträgt.