nö BauO 1996 § 24 Abs 4
Die nö BauO geht davon aus, dass eine Baubewilligung umgehend konsumiert wird.
Eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist kommt nur in Frage, wenn feststeht, dass das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.